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ZK1 2018 8

Ansprüche aus MSchG und UWG

Schwyz · 2018-05-29 · Deutsch SZ
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Ansprüche aus MSchG und UWG | Immaterialgüterrecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.

E. 2 Die (reduzierten) Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 1‘000.00 wer- den den Parteien je zur Hälfte (Fr. 500.00) auferlegt und vom Kostenvor- schuss der Klägerin (Fr. 20‘000.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 19‘000.00 wird der Klägerin durch die Kantonsgerichtskasse zurück- erstattet. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskosten- ersatz Fr. 500.00 zurückzuerstatten.

E. 3 Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

E. 4 Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.

E. 5 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Rückgabe der Ak- ten) und Rechtsanwältin D.________ (2/R) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. Mai 2018 sl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. Mai 2018 ZK1 2018 8 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Ansprüche aus MSchG und UWG (Direktprozess);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Klägerin am 2. Februar 2018 eine Klage erhob (KG-act. 1);

- dass die Klägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2018 den Vergleich der Par- teien einreichte (KG-act. 7) und die Parteien Art. 3 des Vergleichs im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO zu Protokoll gaben (Art. 5.1 Satz 2 des Vergleichs): „[…] Art. 3 Finanzielle Verpflichtungen der C.________ 3.1 C.________ verpflichtet sich, A.________ eine Entschädigung in der Höhe von EUR 230'000.00 zu bezahlen. Die Bezahlung dieser Summe erfolgt wie folgt: EUR 115'000 sind der A.________ innert 30 Tagen laufend ab dem Datum der Zustellung der Abschreibungsverfügung des Kan- tonsgerichts Schwyz im Verfahren ZK1 2018 8 zu bezahlen. EUR 115'000 sind der A.________ innert 60 Tagen laufend ab dem Datum der Zustellung der Abschreibungsverfügung des Kan- tonsgerichts Schwyz im Verfahren ZK1 2018 8 zu bezahlen. Durch die Bezahlung des gesamten Betrags in der Höhe von EUR 230'000.00 sind sämtliche finanziellen Forderungen seitens der A.________ gegenüber der C.________ aus den beiden Ge- richtsverfahren abgegolten. 3.2 Die Zahlung hat auf das folgende Konto zu erfolgen: A.________ IBAN: zz BIC: yy […]“

- dass sich aus der Eingabe vom 24. Mai 2018 und den Bestimmungen des Vergleichs ergibt, dass das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 1‘000.00 festzusetzen (§ 34 Ziff. 8 i.V.m. § 33 Ziff. 4, § 35 Ziff. 11 sowie § 3 Ziff. 2 GebO) und gemäss Art. 5.2 des Vergleichs den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind (KG-act. 7/1; Art. 109 Abs. 1 ZPO);

- dass die Parteien laut Art. 5.3 und 5.4 des Vergleichs auf Parteientschä- digungen verzichten resp. die eigenen Anwaltskosten selber tragen (KG- act. 7/1; Art. 109 Abs. 1 ZPO);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vizepräsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.

2. Die (reduzierten) Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 1‘000.00 wer- den den Parteien je zur Hälfte (Fr. 500.00) auferlegt und vom Kostenvor- schuss der Klägerin (Fr. 20‘000.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 19‘000.00 wird der Klägerin durch die Kantonsgerichtskasse zurück- erstattet. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskosten- ersatz Fr. 500.00 zurückzuerstatten.

3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

4. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Rückgabe der Ak- ten) und Rechtsanwältin D.________ (2/R) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. Mai 2018 sl